Satzung
Sie befinden sich hier: > Anmeldung > Satzung
 

Satzung der Stadt Lohmar über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 23.09.2010

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz -) sowie des § 9 Absatz 3 S. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) - jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Lohmar in seiner Sitzung am 21.09.2010 folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich beschlossen:

Inhalt:

§ 1 Allgemeines

Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung sowie für die Teilnahme an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) werden durch die Stadt Lohmar öffentlich-rechtliche Beiträge zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben. Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege werden öffentlich-rechtliche Beiträge zum öffentlichen Anteil an den Kosten der Tagespflegepersonen entsprechend der Richtlinien über die Unterstützung von Kindern in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erhoben.

Nach oben

§ 2 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Nach oben

§ 3 Ermittlung der Beitragshöhe

  1. Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.

  2. Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Lohmar zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten.

Nach oben

§ 4 Einkommen

  1. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen gem. Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld sowie der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu einer Höhe von 300 EUR monatlich oder in den Fällen des § 6 Satz 2 BEEG (Verlängerungsoption) bis zu einer Höhe von 150 EUR monatlich anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

  2. Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.

Nach oben

§ 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum

  1. Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und in der Offenen Ganztagsbetreuung aus den nachfolgenden Beitragstabellen; der Elternbeitrag für die Kindertagespflege ergibt sich aus der Anlage 1. Alle in dieser Satzung genannten Beiträge erhöhen sich zum 01.08.2013 um 5% und zum 01.08.2015 um weitere 5 %; Nachkommastellen werden nach kaufmännischen Grundsätzen gerundet.










  2. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Beitrag für die Betreuungsform bzw. für den jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang erhoben, für die das Kind angemeldet ist.

    a) Die Beitragspflicht für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung oder einer Offenen Ganztagsschule beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergarten- bzw. Schuljahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.

    b) Die Beitragspflicht in der Kindertagespflege beginnt mit dem ersten Betreuungstag. Der Beitragszeitraum entspricht der Dauer der Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege. Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis innerhalb eines laufenden Monats, werden die Elternbeiträge für diese/n Monat/e anteilig auf der Grundlage der geleisteten Betreuungstage gewährt.

    c) Bei Inanspruchnahme von einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege und der Kindertagespflege/OGS für ein Kind wird höchstens der Elternbeitrag für eine 45 Stunden-Betreuung erhoben.

  3. Im Fall des § 2 Satz 3 ist ein Beitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die dritte Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.

Nach oben

§ 6 Beitragsermäßigungen und -befreiungen

Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig Leistungen der Kindertagespflege in Anspruch nehmen, eine Tageseinrichtung für Kinder und/oder eine Offene Ganztagsschule besuchen, für die ebenfalls ein Elternbeitrag zu entrichten ist, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als erstes Kind das Kind, das sich in der Betreuungsform mit dem höchsten Beitrag befindet.

Nach oben

§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten

  1. Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Stadt Lohmar unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen.

  2. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

  3. Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt.

Nach oben

§ 8 Festsetzung des Elternbeitrages

  1. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.

  2. Die Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Offenen Ganztagsschule beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitragspflicht für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege entsteht mit dem Ende des Betreuungsmonats.

  3. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Beitrag für die Betreuungsform erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Die Beitragspflicht wird durch Schließzeiten der Einrichtung nicht berührt.

  4. Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzungeine längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann die Stadt Lohmar aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen.

  5. Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend.

Nach oben

§ 9 Jährliche Überprüfung

Unabhängig von den in § 7 genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten ist die Stadt Lohmar berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen.

Nach oben

§ 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen

  1. Die Elternbeiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen und der Offenen Ganztagsschule nach dieser Satzung sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats fällig und zu zahlen. Die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege sind am letzten Tag des jeweiligen Monats fällig und zu zahlen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien, Urlaub der Tagespflegeperson o.ä. Elternbeiträge für die Notfallbetreuung im Offenen Ganztag (vgl. § 11 der Satzung) sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - erst nach Ablauf des Zeitraums der Notfallbetreuung fällig und zu zahlen.

  2. Die Regelungen des § 90 Absatz 3 und Absatz 4 SGB VIII hinsichtlich des Erlasses von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege finden analog Anwendung für den Besuch der OGS.

Nach oben

§ 11 Besondere Bestimmungen für den Offenen Ganztag

  1. Die Stadt Lohmar betreibt an allen Grundschulen der Stadt Offene Ganztagsschulen. Die Regelbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 15.00 Uhr (kurze Betreuungszeit), 16.00 Uhr (mittlere Betreuungszeit) und 17.00 Uhr (lange Betreuungszeit). Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch der Offenen Ganztagsschule. Darüber hinaus betreibt die Stadt Lohmar im Rahmen der Offenen Ganztagsschule - unbeschadet der Trägerschaft durch Vereine in deren eigener Verantwortung - den so genannten „Miniganztag“, dessen Betreuungszeit spätestens um 8.00 Uhr beginnt und um 13.00 Uhr endet. Bei der Betreuungsform „Miniganztag“ besteht die Möglichkeit eines regelmäßigen Mittagstisches nicht.

  2. Art und Umfang der Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule werden durch die Schulleitungen im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. Die Offene Ganztagsschule steht grundsätzlich allen Kindern der Primarstufe am jeweiligen Schulstandort offen. Darüber hinaus können nach Zustimmung der Schulleitung und der Trägerinitiativen und -einrichtungen durch den Schulträger auch Kinder bis zum Alter von 14 Jahren in die Offene Ganztagsschule aufgenommen werden, sofern an den weiterführenden Schulen kein entsprechendes Betreuungsangebot genutzt werden kann.

  3. In Notfällen können Kinder der jeweiligen Grundschulstandorte in die Betreuungsmaßnahme „Offene Ganztagsschule“ kurzfristig aufgenommen werden. Notfälle sind z. B. plötzliche Erkrankung einer für die Kinderbetreuung ansonsten zuständigen Betreuungsperson ohne Möglichkeit, das Kind anderweitig unterzubringen; nicht verschiebbare Termine z. B. bei Zeugenaussagen bei Gericht, ohne dass eine andere Betreuung organisiert werden kann; Entscheidungen des Jugendhilfeträgers, Kinder kurzfristig in der Betreuungsmaßnahme aufzunehmen, mit gleichzeitiger Zusicherung des Jugendhilfeträgers zur Kostenübernahme. Im Fall einer Notfallaufnahme ist ein Betreuungsvertrag für den Notfallzeitraum mitdem/der Erziehungsberechtigten abzuschließen.

  4. Die Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule hat schriftlich von den Erziehungsberechtigten bei der Stadt Lohmar als Schulträger - in der entsprechenden OGS - zu erfolgen. Mit der Anmeldung erkennen die Teilnehmer diese Satzung und die hierin festgelegten Entgelttarife sowie die Schulträgerkonzeption der Stadt Lohmar für die Offene Ganztagsschule einschließlich der jeweiligen pädagogischen Konzeptionen für die einzelnen Ganztagsschulstandorte an.
  5. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Offenen Ganztagsschule nicht berührt. Die Stadt erhebt zusätzlich zum Elternbeitrag ein Entgelt für das Mittagessen, das sich am tatsächlichen Kostenaufwand für das Mittagessen orientiert. Der Beitrag für das Mittagessen kann auch unmittelbar von einem Kooperationspartner der Stadt erhoben werden. Die Essensteilnahme ist für alle Kinder der Betreuungsmaßnahme verbindlich.

  6. Werden Kinder über die mittlere Betreuungszeit (Regelbetreuungszeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr) hinaus im Rahmen der Offenen Ganztagsschule betreut, so richtet sich die Erhebung des Elternbeitrags nach § 5 Absatz 1 dieser Satzung für den „langen Ganztag“. Die Einrichtung von Gruppen im Rahmen der „langen Betreuungszeit“ (bis 17.00 Uhr) wird vom Schulträger erst dann vorgenommen, wenn die Gruppenstärke von mindestens zehn Kindern erreicht ist.

  7. Nehmen Kinder der Offenen Ganztagsschule an einer Ferienbetreuungsmaßnahme der Offenen Ganztagsschule teil, so werden zusätzlich zu den monatlichen Regelbetreuungsbeiträgen die nachfolgenden Beträge erhoben; eine Anmeldung der an den Ferienbetreuungsmaßnahmen teilnehmenden Kinder ist grundsätzlich nur wochenweise möglich. Besteht die Woche aus weniger als fünf Kalendertagen, erfolgt eine anteilige Festsetzung der Elternbeiträge entsprechend der Anzahl der tatsächlichen Wochentage im Verhältnis zu fünf Kalendertagen. Eine Geschwisterermäßigung wird bei Ferienbetreuungsmaßnahmen nicht gewährt. Für Kinder, die keine OGATA besuchen erhöhen sich die Beiträge für die Ferienbetreuung um 50%. Die Elternbeiträge für Ferienbetreuungsmaßnahmen sind mit dem ersten Tag der Ferienbetreuungsmaßnahme fällig und an die Stadt Lohmar im Voraus zu zahlen.



    Kosten für Ausflugsfahrten bzw. separat zu zahlende Eintrittsentgelte an Ausflugszielen, die den allgemein üblichen Rahmen überschreiten - z. B. Eintritt ins Phantasialand -, sind ebenfalls separat zu vergüten. Hinsichtlich der Fälligkeit und Zahlung des Beitrags gelten die Bestimmungen der vorstehenden Satzung analog.

  8. Die Elternbeiträge werden grundsätzlich von der Stadt erhoben, sofern die Stadt dieses Recht nicht durch Vertrag an einen Kooperationspartner abtritt. Zur Festsetzung der Elternbeiträge teilen die Eltern oder die jeweilige Schule die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. Ferienzeiten und sonstige Schließungszeiten (wie Fortbildung, Ersthelferausbildung etc.) macht die
    Schule oder der Schulträger rechtzeitig durch Elternbriefe oder Aushang bekannt. Die Offene Ganztagsschule hält eine Schließungszeit von mindestens drei Wochen für die Betreuungs- und Fördermaßnahmen in den Sommerferien von NRW ein. Ebenso ist die Einrichtung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Rosenmontag sowie zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.

  9. Im Rahmen der Notfallbetreuung (vgl. § 11 Absatz 3) beläuft sich der Elternbeitrag unabhängig vom Elterneinkommen auf 10 EUR/Tag; maximal jedoch auf den Höchstbetrag gemäß § 5 Absatz 1 dieser Satzung.

Nach oben

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule der Primarstufe der Schulen der Stadt Lohmar vom 24.04.2007, in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 15.09.2009, die Satzung der Stadt Lohmar über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder vom 20.06.2006, in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 05.03.2008 sowie die Kostenbeitragsbestimmungen der Richtlinien der Stadt Lohmar über die Unterstützung von Kindern in Tagespflege vom 01.08.2009 sowie alles sonstige, dieser Satzung entgegenstehende Beschluss- und Ortsrecht außer Kraft.

Nach oben

Anlage 1

 




Nach oben

Download Satzung

Die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen finden Sie hier zum Download:
satzung-elternbeitraege-10-09-23.pdf
(Stand 23.09.2010)

Direkt zu den OGATAS

www.OGATA-Birk.de

www.OGATA-Donrath.de

www.OGATA-Waldschule.de

www.OGATA-Wahlscheid.de

 
OGATAS Lohmar :: Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Lohmar
info@ogatas-lohmar.de
 
zur Webseite der Stadt Lohmar Inhalt/Sitemap Impressum Kontakt